Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.
Artikel 7 Zahlungsaufschub
Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.