- 1
- Verjährungsfristen von Steueransprüchen richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die Steueransprüche geltenden Verjährungsfristen.
- 2
- Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
- 3
- Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, ein Amtshilfeersuchen auszuführen, das nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels gestellt wird.