Die Steueransprüche, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für Steueransprüche dieses Staates besonders gewährt wird.
Artikel 6 Bevorzugte Befriedigung
Die Steueransprüche, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für Steueransprüche dieses Staates besonders gewährt wird.