- 1
- Die Vertragsstaaten verkehren zur Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden miteinander. Die zuständigen Behörden können zu diesem Zweck unmittelbar miteinander verkehren.
- 2
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieses Abkommen durchzuführen ist. Dabei kann ein Mindestbetrag sowie der maßgebliche Umrechnungskurs für die Beitreibung von Steueransprüchen festgesetzt werden.
- 3
- Bestehen bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens Schwierigkeiten oder Zweifel, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Fragen so bald wie möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
- 4
- Die Ersuchen und die entsprechenden Antworten können in deutscher oder niederländischer Sprache abgefaßt sein.